Wann sind Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Einkommensteuererklärung abzugsfähig?
Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen (z.B. Versicherungen, Treuhandkonten) gedeckt sind.
Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei nahen Angehörigen wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegt.
Nur die Kosten der eigentlichen Bestattung, die mit der Beerdigung unmittelbar verbunden sind (Trauerredner, Bestatterleistungen, Überführung, Sarg, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren, erstmaliges Herrichten des Grabes einschließlich eines angemessenen Grabmals, etc.), werden als notwendig angesehen.
Die nur mittelbar durch die Beerdigung veranlassten Aufwendungen und Folgekosten der Beerdigung (Bewirtung, Bepflanzung, Reisekosten für Teilnahme an Bestattung) sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.